Nach einer jüngst veröffentlichten höchstgerichtlichen Entscheidung1 stellt die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkunternehmens, die § 879 Abs 3 ABGB widersprechen, eine "sonstige unlautere Handlung" iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG dar. Dem klagenden Konkurrenten ist ein Unterlassungsanspruch gewährt worden. Der folgende Beitrag erläutert diese - soweit ersichtlich - erstmals eingeschlagene Judikaturlinie und versucht, einen Ausblick auf die künftige Praxis der richterlichen Angemessenheitskontrolle von AGBs zu geben.