In dem vom UFS Wien eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren (siehe dazu auch RdW 2010/191, 180) vertritt der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen nunmehr die Ansicht, dass eine (in Deutschland wohnhafte) Unionsbürgerin, die ausschließlich in Österreich Umsätze aus der Vermietung einer Wohnung erzielt, die unterhalb der Schwelle für die Befreiung als Kleinunternehmer liegen, - bei einer weiten Auslegung des Begriffs der "Ansässigkeit" - als in Österreich ansässige Steuerpflichtige anzusehen ist. Somit könne ihr die Steuerbefreiung als Kleinunternehmerin nicht versagt werden. Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. 6. 2010 zu C-97/09 , Schmelz.