Der OGH hat klargestellt, dass einem Lehrling, der nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Lehrberechtigten gem § 25 Abs 1 KO seinen berechtigten vorzeitigen Austritt aus dem Lehrverhältnis erklärt, ein Schadenersatz bis zum letzten Tag der Behaltepflicht gebührt. OGH 23. 3. 2010, 8 ObS 4/10m.