Im vorliegenden (deutschen) Fall wurde die Ware (Parfümtester) nicht vom Markeninhaber oder einem wirtschaftlich mit diesem verbundenen Wirtschaftsteilnehmer, sondern von einem Dritten im EWR in Verkehr gebracht. In einem solchen Fall kann die Erschöpfung des Markenrechts nur aufgrund der ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebrachten Zustimmung des Markeninhabers zu einem Inverkehrbringen der fraglichen Erzeugnisse im EWR durch einen Dritten eintreten. EuGH 3. 6. 2010, C-127/09 , Coty Prestige Lancaster Group.