Im § 7 Produktpirateriegesetz 2004 ist - ebenso wie in der Vorgängerbestimmung des § 8 PPG 2001 - zum Schutze des geistigen Eigentums der Tatbestand eines Finanzvergehens iZm der Verbringung von nachgeahmten bzw gefälschten Waren in das Gebiet der Europäischen Union enthalten. Wie den alljährlichen Berichten des BMF an den Nationalrat zu entnehmen ist, wird die Bestimmung des § 7 PPG 2004 von der Zollverwaltung nicht angewendet.