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VwGH zu handelsüblicher Bezeichnung und Mengenangabe in Rechnungen

SteuerrechtRdW 2010/405RdW 2010, 373 Heft 6 v. 17.6.2010

Rechnungen iSd § 11 UStG haben die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Ware anzuführen. Der VwGH akzeptiert dabei großzügig die Usancen des Marktes und der jeweiligen Handelsstufe.

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Friedhofsgärtnerei.

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