EO § 308
ASGG § 65 Abs 1 Z 1
Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruchs nicht verändert. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wie der im vorliegenden Fall gepfändete gesetzliche Pensionsanspruch wird durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen. Die Überprüfung der Auszahlung einer bereits zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Pensionsleistung ist daher keine Leistungssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.