Erste Rsp zur Bedeutung der Unterlassung einer Beschlussfassung nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG bzw einer allfälligen Sanierung
ASGG § 40 Abs 2 Z 4
Nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG dürfen sich in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Parteien vor den Gerichten erster Instanz ua auch durch jede geeignete Person vertreten lassen, über deren Eignung der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluss entschieden hat. Fehlt es an einem solchen ausdrücklichen Zulassungsbeschluss, steht dies der Wirksamkeit der Vertretung und einer von einem solchen Vertreter vorgenommenen Prozesshandlung nicht entgegen, wenn der Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Mangel saniert ist.