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Nachfrage des AMS bei Unternehmen über behauptete Bewerbungen

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2010/396RdW 2010, 360 Heft 6 v. 17.6.2010

AlVG § 10

AVG §§ 45, 46

Das AMS ist berechtigt, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel auch telefonische Erhebungen vorzunehmen (hier: Kontaktaufnahme mit Unternehmen zur Abklärung der vom Arbeitslosen behaupteten Bewerbungen).

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