AlVG § 10
AVG §§ 45, 46
Das AMS ist berechtigt, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel auch telefonische Erhebungen vorzunehmen (hier: Kontaktaufnahme mit Unternehmen zur Abklärung der vom Arbeitslosen behaupteten Bewerbungen).