ASVG §§ 260, 362
ASGG § 68
Wurde der Antrag eines Versicherten auf Gewährung einer Waisenrente über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus von der Pensionsversicherungsanstalt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (ein gleichlautender Antrag des Versicherten war zuvor mangels Erwerbsunfähigkeit bereits rechtskräftig von den Gerichten abgewiesen worden), steht dem Versicherten der ordentliche Rechtsweg gegen diese Formalentscheidung nicht offen. Die Bestimmung des § 68 ASGG iVm § 362 ASVG ist schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf Ansprüche auf Waisenpension anzuwenden.