BVergG § 1
Ein Wechsel des Subunternehmers kann, auch wenn diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist, eine wesentliche Änderung des (bereits abgeschlossenen) Vertrags sein, wenn die Heranziehung des bestehenden Subunternehmers ein ausschlaggebendes Element für den Abschluss des Vertrags war.