ABGB §§ 880a, 914, 915
Enthält im dreipersonalen Garantieverhältnis die (hier: für einen Haftrücklass ausgestellte) Bankgarantie eine sogenannte "Effektivklausel", muss der Begünstigte die Bankgarantie "geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen" und innerhalb der Abruffrist den Beweis, mindestens aber sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantieerklärung enthaltenen Voraussetzungen erbringen.