Kann das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages in Österreich bewirken, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht oder nur in eingeschränktem Maße zur Anwendung kommt?
Kann das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages in Österreich bewirken, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht oder nur in eingeschränktem Maße zur Anwendung kommt?