Gesellschafter von Kapitalgesellschaften schließen regelmäßig Syndikatsverträge ab, um ihr zukünftiges Stimmverhalten in der Gesellschaft schuldrechtlich zu regeln. Der Inhalt eines Syndikatsvertrages kann allerdings über eine reine Stimmbindung hinausgehen. Die Regelungen des Syndikats greifen dabei grundsätzlich nicht in die Organisation der Gesellschaft ein und binden nur die kontrahierenden Gesellschafter und nicht die Gesellschaft. Der vorliegende Beitrag bespricht anhand einer aktuellen oberstgerichtlichen Entscheidung1 die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus einem Syndikatsvertrag durch ein Mitglied des Syndikats.