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Zuständigkeit der BGHS für Besitzstörungsstreitigkeiten zwischen Gesellschaftern

WirtschaftsrechtMag. Ralph Kilches/Dr. Eva KappelmeierRdW 2010/351RdW 2010, 327 Heft 6 v. 17.6.2010

Ist das Gesellschafterverhältnis einmal zerrüttet, kann es zu gehäuften Streitigkeiten kommen. Für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis sind die Handelsgerichte zuständig; für die effektiveren Besitzstörungsklagen kann § 51 JN aber nicht herangezogen werden. Das HG Wien als Rekursgericht hat erstmals dazu entschieden. Es sah Überweisungsanträge, auch im Anwendungsbereich des § 45 JN, für zulässig und materiell fristwahrend an.

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