Ist das Gesellschafterverhältnis einmal zerrüttet, kann es zu gehäuften Streitigkeiten kommen. Für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis sind die Handelsgerichte zuständig; für die effektiveren Besitzstörungsklagen kann § 51 JN aber nicht herangezogen werden. Das HG Wien als Rekursgericht hat erstmals dazu entschieden. Es sah Überweisungsanträge, auch im Anwendungsbereich des § 45 JN, für zulässig und materiell fristwahrend an.