Der OGH hat nun erstmals klargestellt, dass zur Ermittlung der unpfändbaren Freibeträge die Zusammenrechnung von mehreren beschränkt pfändbaren Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner (hier: Bezug einer Versehrtenrente und von Notstandshilfe) vom Gericht unabhängig davon angeordnet werden kann, ob die zusammengerechneten Bezüge das (Unterhalts-)Existenzminimum übersteigen oder der Beschluss aufgrund der geringen Gesamthöhe der Bezüge (noch) keine praktischen Auswirkungen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Bezüge zumindest annähernd im Bereich des Existenzminimums bewegen. OGH 24. 2. 2010, 3 Ob 199/09z.