Erstmals hat der OGH eindeutig klargestellt, dass im Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft eine Koppelungsklausel grundsätzlich zulässig ist, dh eine Vereinbarung, wonach der Anstellungsvertrag gleichzeitig mit der Abberufung von der Vorstandsfunktion endet.