Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 Buchstabe c VO (EG) 2001/44 ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Dazu reicht nach Ansicht der Generalanwältin allein die Abrufbarkeit einer Website im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers nicht aus, sondern ist auf mehrere Kriterien abzustellen, wie zB den Inhalt der Website, die bisherige Geschäftstätigkeit des Unternehmers, die Art der verwendeten Internetdomain und die Nutzung der Möglichkeiten, über das Internet oder auf sonstige Weise zu werben. Schlussanträge vom 18. 5. 2010 zu EuGH C-585/08 , Pammer, und C-144/09 , Hotel Alpenhof (zu OGH 6. 11. 2008, 6 Ob 192/08s und OGH 26. 3. 2009, 6 Ob 24/09m).