§ 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105 beschränkt die Haftung der Spielbank für Spielverluste auf das Existenzminimum des Spielers. Aufgrund von Bedenken gegen die Sachlichkeit dieser Haftungsbeschränkung stellt der OGH einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH. OGH 25. 3. 2010, 2 Ob 252/09m.