FAG 2008 § 11 Abs 2 Z 2
Es ist nicht zu rechtfertigen, dass für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren eine finanzausgleichsrechtliche Verteilung der Gemeindeertragsanteile fortgeschrieben wird, die im Ergebnis dem Getränkesteueraufkommen in den Jahren vor Aufhebung dieser Steuer entspricht. § 11 Abs 2 Z 2 FAG 2008 wird daher mit Ablauf des 31. 12. 2010 als verfassungswidrig aufgehoben.