EStG § 27 Abs 1 Z 7, § 93 Abs 2 Z 1 lit d
Haben sich die Stifter anlässlich der Übertragung der Liegenschaften keine Nutzungsrechte vorbehalten, so stellt die unentgeltliche Überlassung von den der Stiftung gewidmeten Grundstücken und Häusern an die Begünstigten (laut Stiftungszusatzurkunde "die Stifter und deren Angehörige") eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung dar.