Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 wird beendet, wenn die Organgesellschaft längerfristig inaktiv ist.
Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 wird beendet, wenn die Organgesellschaft längerfristig inaktiv ist.