Erste Rsp zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 4 ASGG im Fall einer Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG
ASGG § 4 Abs 1 Z 1 lit a, § 54
In Rechtsstreitigkeiten zwischen AG und AN iZm dem Arbeitsverhältnis ist gem § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG nach Wahl des Kl auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der AN seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat. Ein BR kann sich bei einer Feststellungsklage gem § 54 Abs 1 ASGG jedoch nicht auf diesen Aktivgerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG berufen und die Klage am Wohnsitz eines vom klagegegenständlichen Sachverhalt betroffenen AN einbringen. Dies würde dem Zweck des Verfahrens gem § 54 Abs 1 ASGG und dem Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG widersprechen.