AVRAG §§ 3, 4
ArbVG § 8
1. Im Falle eines Kollektivvertragswechsels ist eine fragmentarische Weitergeltung des früheren KollV für Bereiche, die im neuen KollV nicht geregelt sind, zu verneinen. Somit ist auch im Falle eines Kollektivvertragswechsels kraft Betriebsübergangs eine vollständige Ablösung des Veräußerer-KollV durch den Erwerber-KollV anzunehmen.