Der folgende Artikel beleuchtet die Frage, ob einerseits die vom Squeeze-out betroffene Gesellschaft als Inhaberin eigener Aktien und andererseits der Hauptaktionär beim direkten Erwerb von Aktien von anderen Minderheitenaktionären den gleichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen, welche für die Zurechnung der Anteile von verbundenen Unternehmen nach § 1 Abs 3 GesAusG gelten. Weiters ist von Interesse, ob die Minderheitenaktionäre im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaberin eigener Aktien sowie im Verhältnis zu den übrigen, vom Squeeze-out betroffenen Minderheitenaktionären durch den Kernaktionär ungleich behandelt werden dürfen. Wie der vorliegende Artikel zeigen soll, erscheint eine Ausdehnung der gesetzlichen Behaltefrist von einem Jahr auf den Inhaber eigener Aktien und auf den Hauptaktionär im Rahmen der freiwilligen Übernahme im Squeeze-out-Verfahren geboten.