Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist auf den Betrieb beschränkt, für den er gewählt wurde. Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung ist der Betriebsrat des Überlasserbetriebes daher nicht zu einer Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG gegen den Beschäftiger auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten der überlassenen AN legitimiert. OGH 15. 12. 2009, 9 ObA 24/09h.