Der BGH hat entschieden, dass Google, auch wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden, im vorliegenden Fall nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Die klagende bildende Künstlerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Google habe daher dem Verhalten der klagenden bildenden Künstlerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen dürfen, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.