Die Mitgliedstaaten können selbst die Kategorien von Personen festlegen, denen nach dem Tod des Urhebers eines Kunstwerks das Folgerecht zugute kommen kann. Zulässig ist daher eine nationale Rechtsvorschrift (hier: Frankreichs), nach der auf Folgerechtsvergütungen - unter Ausschluss durch Testament eingesetzter Vermächtnisnehmer - allein die gesetzlichen Erben des Künstlers Anspruch haben. EuGH 15. 4. 2010, C-518/08 , Gala-Salvador Dalí und Visual Entidad de Gestión de Artistas Plásticos.