Der Beitrag klärt den Anwendungsraum einer ertragsteuerneutralen Übertragung von Altvermögen (= Vermögen, das einer Privatstiftung vor Ablauf des 31. 7. 2008 zugewendet worden ist) zwischen Privatstiftungen (Vermögensmassen) nach § 27 Abs 1 Z 8 lit g EStG.