Im Jahr 2009 hat ein Erkenntnis des VwGH für Aufsehen gesorgt. Der VwGH hat ausgeführt, dass Wertaufholungen auch dann verpflichtend vorzunehmen sind, wenn die Wertaufholung auf anderen Gründen als die frühere außerplanmäßige Abschreibung basiert. Bisher nicht genauer beleuchtet wurde die Auswirkung dieser Entscheidung auf die steuerliche Behandlung von Zuschreibungen bei Beteiligungen an Gruppenmitgliedern. Dieser Artikel soll diese Verbindung beleuchten.