Der UFS hatte ein Gebäude dem außerbetrieblichen Vermögen der GmbH zugeordnet (und den Vorsteuerabzug versagt). Der VwGH fordert spezielle Sachverhaltsfeststellungen, soll eine "verdeckten Ausschüttung an der Wurzel" angenommen werden. Solche Feststellungen hatte der UFS nicht getroffen.