BVergG § 321 Abs 2
Fällt der letzte Tag der Frist für die Anfechtung der Ausschreibung rechnerisch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist die Einbringung der Anfechtung am darauffolgenden Werktag rechtzeitig.
VwGH 10. 12. 2009, 2008/04/0140