BVergG § 321 Abs 1
AVG § 33 Abs 2
Die Frist für die Anfechtung einer per Telefax übermittelten Ausscheidensentscheidung gemäß § 321 Abs 1 letzter Satz BVergG 2006 beginnt mit tatsächlicher Kenntnis der Entscheidung.
BVergG § 321 Abs 1
AVG § 33 Abs 2
Die Frist für die Anfechtung einer per Telefax übermittelten Ausscheidensentscheidung gemäß § 321 Abs 1 letzter Satz BVergG 2006 beginnt mit tatsächlicher Kenntnis der Entscheidung.