ABGB § 879 Abs 3
Kfz-GVO 2002: Art 3 Abs 4
Im vorliegenden Fall enthält der Vertragshändlervertrag (mit Gebietsschutz) eine Klausel, wonach eine Kündigung durch den Generalimporteur eine "ausführliche, objektive und transparente Begründung enthalten" muss, diese Verpflichtung zur Angabe einer Begründung jedoch "keine rechtliche Auswirkung auf die Gültigkeit der Kündigung" hat. Diese Klausel ist weder wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht noch gegen § 879 Abs 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung) unwirksam.