AVRAG § 2d
1. Da der Erwerb eines Privatpilotenscheins einem AN in gewissen Bereichen des Arbeitsmarktes bessere Berufschancen eröffnet, sind die dafür vom AG investierten Kosten als Ausbildungskosten zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob der AG von den neuen Kenntnissen des AN Gebrauch macht oder nicht. Es kommt nur auf die Verwertbarkeit der dem AN vermittelten Kenntnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an.