ABGB § 1486 Z 5, § 1489
1. In der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht allein kann noch kein Verstoß des AG gegen seine Fürsorgepflicht liegen; es muss vielmehr ein besonderer Umstand dazutreten, der den Vorwurf rechtfertigt, der AG habe in vorwerfbarer Weise - über den Verzug mit den geschuldeten Entgeltzahlungen (hier: Zulagen) hinaus - die vermögensrechtlichen Interessen des AN verletzt.