MaklerG §§ 26 ff
VersVG § 43
Der Versicherungsmakler iSd §§ 26 ff MaklerG wird - im Unterschied zum Versicherungsagenten iSd § 43 VersVG - der Sphäre des Versicherungsnehmers zugerechnet. Der Versicherer haftet allerdings dennoch für den Versicherungsmakler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zu ihm so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren. Steht weder fest, ob ein spezielles Naheverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsmakler bestand, noch ob ein beträchtliches oder überwiegendes Auftragsvolumen vom Makler für das Versicherungsunternehmen abgewickelt wurde, geht dieses non liquet, weil es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, zulasten des klagenden Versicherungsnehmers.