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Kein Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 86 Abs 1 UrhG gegen Anstifter und Gehilfen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/160RdW 2010, 151 Heft 3 v. 17.3.2010

Erste Rechtsprechung zur Frage, ob für ein angemessenes Entgelt iSd § 86 Abs 1 UrhG auch Anstifter und Gehilfen haften

UrhG § 86 Abs 1

Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG (Anspruch auf angemessenes Entgelt) besteht wegen seines bereicherungsrechtlichen Charakters nur gegen jene Person, die aus dem Eingriff in Rechte des Urhebers einen Nutzen zieht, nicht jedoch gegen Anstifter und Gehilfen.

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