Die sog "Sammelklage" österreichischer Prägung steht und fällt mit der Zulässigkeit der objektiven Häufung einer Vielzahl von zum Inkasso an einen Kläger abgetretenen Forderungen. Die Leitentscheidung des OGH vom 12.07.2005, 4 Ob 116/05w, hat einschränkende Kriterien zur Zulässigkeit dieser Klagenkumulierung erstellt. Werden diese Kriterien nicht beachtet, kommt es nicht nur zur Umgehung der Voraussetzung für eine formelle Streitgenossenschaft, sondern auch zur Überhäufung einzelner Richter mit Massenklagen. Die Blockade ganzer Gerichtsabteilungen und die Verlangsamung der Entscheidungsfindung gerade in den verfahrensgegenständlichen Fragen sind die Folge. Die Häufung von Ansprüchen aus nicht gleichartigen Einzelsachverhalten mit jeweils fallspezifischen Rechtsfragen, wie insbesondere in den Fällen der "Beraterhaftung", entspricht freilich weder den oberstgerichtlichen Häufungskriterien noch dem Anliegen der Prozessökonomie. Dieser wäre durch eine Aufteilung solcher Ansprüche auf "viele Schultern" besser gedient.