Die Zuverdienstgrenze nach dem KBGG stellt eine Einkünfte- und keine Einkommensgrenze dar. Auch wenn die Formulierung in § 8 Abs 1 Z 1 KBGG (hier in der Stammfassung: "Gesamtbetrag der Einkünfte gem § 2 Abs 2 EStG 1988") insofern zunächst nicht ganz eindeutig erscheint, als § 2 Abs 2 EStG 1988 das (zu versteuernde) Einkommen beschreibt, so wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Höhe der Einkünfte, die im Anspruchszeitraum zugeflossen sind, doch klargestellt, dass grundsätzlich von den Einkünften gem dem EStG 1988 auszugehen ist.