Das in Art 54 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) enthaltene Verbot der Doppelbestrafung entfaltet im Hinblick auf eine behördliche Verfahrenseinstellung in einem anderen Mitgliedstaat dann keine Sperrwirkung in Österreich denselben Sachverhalt betreffend, wenn die Verfahrenseinstellung nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaates kein Hindernis für eine weitere Strafverfolgung wegen derselben Tat darstellt.