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Unfallversicherung: Kein schlüssiger Verzicht auf die Verjährungseinrede durch Einholung eines Gutachtens

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2010/124RdW 2010, 125 Heft 3 v. 17.3.2010

Es kann nur bei Würdigung aller Umstände des festgestellten Sachverhalts beurteilt werden, ob der Versicherer mit seinen Verhaltensweisen bei Gutachtenseinholung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf die bereits eingetretene Verjährung konkludent verzichtet hat oder nicht. OGH 28. 10. 2009, 7 Ob 147/09g.

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