Mit V der FMA wird das für bestimmte Aktien und aktienvertretende Wertpapiere geltende Verbot von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt abermals verlängert, und zwar bis 31. 5. 2010. BGBl II 2010/54.
Mit V der FMA wird das für bestimmte Aktien und aktienvertretende Wertpapiere geltende Verbot von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt abermals verlängert, und zwar bis 31. 5. 2010. BGBl II 2010/54.