Jede von zwei Leistungen, die einem unterschiedlichen MwSt-Satz unterliegen, bietet der Unternehmer einzeln, zu einem konkreten Einzelpreis, allgemein am Markt an. Entschließt sich der Unternehmer, die beiden Leistungen auch gemeinsam und dabei zu einem Paketpreis anzubieten, erfolgt umsatzsteuerlich die Aufteilung des Paketpreises auf die Steuersätze nach dem Verhältnis der allgemeinen Einzelverkaufspreise.