Erste Rechtsprechung zur Definition des Begriffs "Direktwerbung" gemäß § 107 Abs 2 TKG und zur Zustimmungsfiktion
TKG 2003 § 107 Abs 2
Die an zehn oder elf Rechtsanwälte gerichtete E-Mail eines Sachverständigen, in dem dieser auf die Erweiterung der gerichtlichen Zertifizierung seiner Sachverständigentätigkeit und auf die "Möglichkeit der Erstellung von Befund und Gutachten hinweist", unterfällt dem Begriff der "Direktwerbung" iSd § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 und ist daher ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig.