BVergG §§ 118, 325 Abs 1 Z 2
Die fehlerhafte Verlesung eines Firmenwortlauts in der Angebotsöffnung ermöglicht dem Auftraggeber - sofern sich aus der Aktenlage der richtige Firmenwortlaut ergibt - keine Manipulation und ist für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht wesentlich.