BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Ein Angebotsmangel ist unbehebbar, wenn ein Bieter einen rechtserheblichen Aufwand zur Angebotserstellung nicht innerhalb der Angebotsfrist des offenen Verfahrens tätigt, obwohl genau dieser Aufwand bereits innerhalb der Frist für die Angebotslegung zu tragen gewesen wäre.