EO: § 379 Abs 2 Z 1 EO
StPO idF vor 2008 §§ 115, 367
Auch wenn das LG bereits "gemäß § 115 Abs 1 Z 3 erster Fall und Abs 2 StPO" dem im vorliegenden Fall Beklagten verboten hat, als Liegenschaftseigentümer bestimmte Liegenschaften zu belasten, zu veräußern oder zu verpfänden, kann dennoch hinsichtlich dieser Liegenschaften auch gem § 379 Abs 2 Z 1 EO eine Sicherung des Anspruchs auf Zahlung des gegenständlichen Klagsbetrags (wegen Veruntreuung von Anlagegeldern in Höhe des Klagsbetrags) durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erwirkt werden.