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Analoge Anwendung von Anzeigepflicht und Präklusivfrist auf die Fünfzehntel-Anhebung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/86RdW 2010, 84 Heft 2 v. 17.2.2010

MRG § 12a Abs 2, § 46a Abs 2

Das Mietzinsanhebungsrecht nach § 46a Abs 2 MRG ("Fünfzehntel-Anhebung" gegenüber den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Geschäftsraummieters im Fall eines "Altmietverhältnisses") muss vom Vermieter innerhalb von sechs Monaten nach Verständigung vom Tod des Mieters geltend gemacht werden, weil die in § 12a Abs 2 MRG vorgesehene Präklusivfrist analog anzuwenden ist.

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