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Nebeneinanderbestehen von strafrechtlichem und zivilrechtlichem Belastungs- und Veräußerungsverbot

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/87RdW 2010, 84 Heft 2 v. 17.2.2010

EO: § 379 Abs 2 Z 1 EO

StPO idF vor 2008 §§ 115, 367

Auch wenn das LG bereits "gemäß § 115 Abs 1 Z 3 erster Fall und Abs 2 StPO" dem im vorliegenden Fall Beklagten verboten hat, als Liegenschaftseigentümer bestimmte Liegenschaften zu belasten, zu veräußern oder zu verpfänden, kann dennoch hinsichtlich dieser Liegenschaften auch gem § 379 Abs 2 Z 1 EO eine Sicherung des Anspruchs auf Zahlung des gegenständlichen Klagsbetrags (wegen Veruntreuung von Anlagegeldern in Höhe des Klagsbetrags) durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erwirkt werden.

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